SERVICE UND LEISTUNGEN UNSERER DETEKTEI AM NASCHMARKT
Jahrelange Berufserfahrung unserer Detektive im Auftrag unserer Kunden im In- und Ausland sind das Betriebskapital unserer Detektei.
Kunden aus dem Wirtschaftsbereich und Privatkunden vertrauen auf unsere Ermittlungen.
Die Berufsdetektive von Martin Ulm beobachten, überwachen und ermitteln…
… unter anderem bei Betriebsspionage, Betrugserkennung, Versicherungsbetrug, Mitarbeiter- oder Personenüberwachung, Personensuche….etc.
Für Personen im Privatbereich führen wir Erhebungen in Scheidungs-Angelegenheiten durch.
Die Ermittlung der tatsächlichen Lebens- und Einkommenssituation für Unterhaltsforderungen und Beweismittel-Sicherung im Scheidungsfall sind für die gerichtliche Beurteilung ausschlaggebend.
Gerne stehen wir Ihnen auch bei Stalking Problemen mit Rat und Tat zur Verfügung.
Wir möchten darauf hinweisen, dass in Österreich bei bestimmten gerichtsanhängigen Fällen die gesamte Rückerstattung des Detektivhonorars durch den Schädiger im Zuge eines Regressverfahrens möglich ist (z.B. bei Ehescheidungen, nachgewiesenem Krankenstandsmissbrauch etc.)
Unsere Erstberatungsgespräche sind für Sie natürlich kostenfrei.
Gesetzliche Grundlagen
Das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) §§ 129 ff GewO 1994 idgF zählt gem. § 94 Z 62 GewO 1994 (GRNov 2002) zu den reglementierten (früher konzessionierten) Gewerben - es ist also bei der gewerblichen Ausübung, abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§ 8 GewO), gem. § 16 GewO 1994 (GRNov 2002) an strenge gesetzliche Regelungen gebunden.
Dazu zählt unter anderem die besondere Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers ("Berufsdetektiv") und auch die seiner Arbeitnehmer ("Berufsdetektivassistenten") sowie die Erbringung des Nachweises über seine fachlichen einschließlich kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um die diesem Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Diese Fach- und Sachkenntnis (siehe Sicherheitsgewerbe-V: Zugangsvoraussetzungen) ist, verbunden mit einer mehrjährigen Berufspraxis, auch durch die erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung (siehe Berufsdetektive-Prüfungsordnung) nachzuweisen.
Die gewerbliche Ausübung des Sicherheitsgewerbes ist erst nach rechtskräftig erteilter Gewerbeberechtigung erlaubt. Gewerbeinhaber, die zur Ausübung des Gewerbes Berufsdetektive berechtigt sind, steht, gem. § 130 Abs 2 GewO 1994 idgF, das Recht zu, die Berufsbezeichnung "Berufsdetektiv" und deren Arbeitnehmern die Berufsbezeichnung "Berufsdetektivassistent" zu führen. Berufsdetektive und Berufsdetektivassistenten sind mit einer besonderen Legitimation (Gewerbe-Legitimation) ausgestattet, haben diese bei der Berufsausübung mitzuführen und gem. § 130 Abs 6 GewO 1994 idgF auf Verlangen der behördlichen und der Organe der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen und auszuhändigen. Berufsdetektive und Berufsdetektivassistenten sind gem. § 130 Abs 5 GewO 1994 idgF zur strengen Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.
Gewerbeordnung
Auszug aus der Gewerbeordnung (GewO) 1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
- die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
- die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
- die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
- die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
- die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
- die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
- den Schutz von Personen,
- Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
§ 129 (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
§ 129 (3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
§ 129 (4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen,Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
§ 129 (5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
- Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
- Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
- Portierdienste;
- Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
- Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
§ 129 (6) Der Gebrauch einer Uniform im Bewachungsgewerbe bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.
Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher § 130.
- Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
- Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektiv" zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektivassistent" zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
- Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
- Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
- Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
- Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
- Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
- Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
- Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
- Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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